Wem gehören eigentlich die Daten, die eine vernetzte Maschine, ein Fahrzeug oder ein smartes Gerät erzeugt? Bisher lautete die faktische Antwort meist, dass sie dem Hersteller gehören, denn nur er kam an sie heran. Der EU Data Act ändert das grundlegend. Vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen so konstruiert sein, dass Nutzer auf die erzeugten Daten einfach, kostenlos und, wo es technisch machbar ist, direkt zugreifen können. Die Bundesnetzagentur spricht von einer Produktgestaltungspflicht, ich nenne sie hier kurz Zugang by Design.
Was der Data Act verlangt
Anwendbar ist der Data Act bereits seit September 2025. Die Stufe, die seit September 2026 greift, betrifft die Produktgestaltung selbst. Vernetzte Produkte und die dazugehörigen digitalen Dienste müssen Nutzerdaten standardmäßig zugänglich machen, und zwar maschinenlesbar, strukturiert und möglichst direkt am Produkt oder über eine Schnittstelle. Nutzer haben außerdem das Recht, die Weitergabe ihrer Daten an Dritte zu verlangen, zum Beispiel an einen unabhängigen Wartungsdienstleister statt an den Service des Herstellers.
Der deutsche Gesetzgeber hat inzwischen nachgezogen: das Durchführungsgesetz zum Data Act ist seit dem 30. Mai 2026 in Kraft. Es sieht gestaffelte Bußgelder bis zu 500.000 Euro pro Verstoß vor, zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.
Wen es trifft und wen nicht
Betroffen sind Hersteller vernetzter Produkte, die in der EU verkauft werden, sowie Anbieter der damit verbundenen digitalen Dienste. Für den deutschen Mittelstand heißt das vor allem Maschinen- und Anlagenbauer, Gerätehersteller mit IoT-Funktionen und Anbieter von Telematik-, Mess- oder Steuerungslösungen. Es gibt zwar eine Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und unter 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Sie gilt allerdings nicht, wenn das Unternehmen wirtschaftlich mit einem größeren verbunden ist oder als Auftragsfertiger für ein betroffenes Unternehmen arbeitet. Schon die Frage, ob man überhaupt betroffen ist, verdient deshalb eine saubere Prüfung.
Was Zugang by Design technisch bedeutet
In der Umsetzung beginnt alles mit einer Bestandsaufnahme der Daten. Man muss wissen, was das eigene Produkt überhaupt erzeugt, von den Rohdaten der Sensorik über aufbereitete Betriebsdaten bis zu Metadaten. Der Data Act verlangt, dass Nutzer schon vor dem Kauf über Art, Umfang und Zugriffsmöglichkeiten informiert werden. Ohne einen sauber dokumentierten Datenkatalog ist das nicht zu leisten.
Der Kern der Umsetzung ist dann die eigentliche Zugriffsmöglichkeit. Je nach Produkt kann das eine lokale Exportfunktion sein, eine REST-API oder ein kontinuierlicher Datenstrom. Bewährt haben sich offene Formate wie JSON oder CSV, dokumentierte Endpunkte und eine Authentifizierung, die den Nutzer selbst als Berechtigten abbildet und nicht nur den Hersteller. Wer bereits eine API-Strategie hat, erweitert sie. Wer bisher nur proprietäre Datensilos betreibt, braucht ein Konzept.
Dazu kommt das Zusammenspiel mit dem Datenschutz. Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, gelten Data Act und DSGVO nebeneinander. Das Berechtigungsmodell muss abbilden, wer Nutzer im Sinne des Data Act ist, also Käufer, Mieter oder Leasingnehmer, und welche Daten an Dritte fließen dürfen. Geschäftsgeheimnisse dürfen geschützt werden, aber nur mit konkreter Begründung und nicht pauschal.
Aus der Pflicht eine Chance machen
Ich empfehle bei diesem Thema einen Perspektivwechsel. Dieselbe Schnittstelle, die der Data Act erzwingt, ist die Grundlage für neue Services wie Predictive Maintenance, Kundenportale oder eigene Datenprodukte. Hersteller, die den Datenzugang sauber bauen, erfüllen nicht nur eine Vorschrift, sondern schaffen die technische Basis, um aus Betriebsdaten Geschäft zu machen. Ob der Data Act am Ende Compliance-Kosten verursacht oder eine Investition war, entscheidet sich in der Architektur.
Der Stichtag liegt inzwischen hinter uns. Wer heute neue vernetzte Produkte in Verkehr bringt, muss den Datenzugang also bereits mitliefern, und wer das noch nicht kann, sollte die Umsetzung nicht länger aufschieben. Der Weg dorthin ist derselbe geblieben. Erst die Betroffenheit klären, dann den Datenkatalog erstellen, die Schnittstelle spezifizieren, umsetzen und dokumentieren. Den Bestand zieht man danach strukturiert nach.